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Allgemeine Montage- und Wartungsbedingungen

§ 1 – Allgemeines
Die nachstehenden Montagebedingungen gelten sowohl gegenüber Kaufleuten als auch
gegenüber Verbrauchern und für alle von der engelstrom GmbH (im Folgenden auch
Auftragnehmer) erbrachten Montage- und Wartungsarbeiten. Sie ergänzen die allgemeinen
Geschäftsbedingungen.

§ 2 – Leistungen, Vergütung
(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den jeweiligen Vertrag
bestimmt.
(2) Die Leistungen werden zu Festpreisen oder nach Aufwand abgerechnet. Sofern nichts
anderes vereinbart ist, werden die Montagen nach dem vereinbarten Festpreis berechnet.
Nach Aufwand wird die geleistete Arbeitszeit nach Maßgabe der jeweils gültigen
Verrechnungssätze des Auftragnehmers abgerechnet, derzeit lauten diese wie folgt:
(a) Arbeitsstunde Monteur:in 80 €
(b) Techniker:in & Meister:in 130 €
(c) An- und Abfahrt nach Entfernung
Es wird weiterhin eine Pauschale für eine einmalige An- und Abreise des Montage- bzw.
Wartungspersonals, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, berechnet. Das eingesetzte
Material wird zu den jeweils gültigen Preisen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Für
die Bereitstellung von Spezialwerkzeug, Mess- und Prüfgeräten gelten die jeweils gültigen
Verrechnungssätze des Auftragnehmers.
(3) Führt der Auftragnehmer Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aus, die im
Pauschalpreis nicht enthalten sind, werden diese Leistungen nach Aufwand berechnet.
(4) Jede weitere notwendige Anfahrt, die nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers
zurückzuführen ist, wird mit einem Betrag in Höhe von 75,-€ pro Stunde pro Mitarbeiter
zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
(5) Die Einweisung in die Systeme erfolgt nach Fertigstellung der Montage. Soweit hierfür
eine gesonderte Anfahrt erforderlich ist und/oder der Auftraggeber eine Einweisung zu
einem anderen Zeitpunkt wünscht, ist diese Leistung gesondert zu vergüten.

§ 3 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer vor
Beginn der Arbeiten unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Insbesondere hat er alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zu machen.
(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne
Störung durchgeführt werden können. Insbesondere hat er für die Koordinierung der
Arbeiten auf der Baustelle zu sorgen, so dass sich hieraus keine Verzögerungen während
der Montage ergeben.
(3) Einsätze sind mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abzusagen,
andernfalls wird eine Ausfallpauschale in Höhe von 495 € (netto) fällig.
(4) Ab einer Arbeitshöhe von 2 m werden unfallsichere Einrichtungen vom Auftraggeber
gestellt.
(5) Soweit Hubarbeitsbühnen und/oder Gerüste erforderlich sind, sind diese bauseits zu
stellen oder gegen Aufpreis von uns zu bestellen.
Hinweis: Sollte ein spezielles Gerüst oder eine Hubarbeitsbühnen erforderlich sein, wird der
Preis auf dem Angebot vermerkt.
(6) Die Abdichtung des Bauwerks nach erfolgter Montage/Wartung hat, soweit nicht
gesondert beauftragt, bauseits zu erfolgen.

§ 4 Spezielle Mitwirkungspflichten des Bestellers
(1) Allgemeines: Die Einweisung in die Systeme erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der
Montage. Soweit hierfür eine gesonderte Anfahrt erforderlich ist und/oder der Auftraggeber
eine Einweisung zu einem anderen Zeitpunkt wünscht, ist diese Leistung gesondert zu
vergüten.
(2) Endmontage Seilsicherungssysteme und Zertifizierung
(a) Ein freier und gesicherter Zugang zu allen Bauteilen muss gewährleistet sein.
(b) Soweit das System auf Einzelanschlagpunkten montiert wird, sind diese bauseits zu
installieren und abzudichten.
(c) Rechtzeitig vor Beginn der Montage ist dem Auftragnehmer die genaue Länge des zu
montierenden Seiles bzw. der Seile und der Verlauf der Seile bekannt zu geben.
(d) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zu installierenden Seile behinderungsfrei
gezogen werden können. Ein Anliegen des Seils am Bauwerk ist auszuschließen.
(3) Montage von Anschlagpunkten
(a) Ein freier und gesicherter Zugang zu allen Bauteilen muss gewährleistet sein.
(b) Bei einer Installation auf/in einem Betonuntergrund muss Hammerschlagbohren möglich
sein, soweit Bewehrungsstähle oder anderweitige Hindernisse eine Hammerschlagbohren
verhindern gelten die Regelungen unter
§ 4 (3) (c) dieser Allgemeinen
Montagebedingungen.
(c) Erforderliche Maler-/Spachtelarbeiten sind bauseits durchzuführen und zu beauftragen.
Eventuelle Fehlbohrungen, insbesondere solche die dadurch verursacht wurden, dass
Bewehrungseisen ein hammerschlagbohren verhindern, sind auf Kosten des Auftraggebers
zu verschließen und ordnungsgemäß instand zu setzen. (4) Soweit bei Montage/Wartung Produkte mit Gewichten oder Ballast zum Einsatz kommen,
sind diese inkl. der Gewichte bzw. des Ballastes bauseits an den Montage-/Wartungsort zu
transportieren.
(5) Soweit eine Montage von Geländern beauftragt wird, sind die Geländer bauseits am
Aufstellort zur Verfügung zu stellen.
(6) Kranstellplatz sowie Zufahrten müssen bauseits auf Ihre Festigkeit geprüft werden, um
die Lasten aufnehmen zu können. Für etwaige Schäden haftet der Auftraggeber.

§ 5 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bei der Montage von PV-Anlagen
(1) Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder
Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann. Der Kunde hat für freien und ungestörten Zugang zum Montageort zu sorgen.
Weiterhin sind ggf. benötigte Aufstellflächen und Arbeitsflächen (für Gerüste,
Hubarbeitsbühnen, Hausanschlussraum etc.) und Stellflächen (z.B. für Material)
freizuräumen und bereitzustellen. Soweit die Montage mehrere Tage dauert, hat der Kunde
dafür Sorge zu tragen, dass das Montagematerial gegen Diebstahl gesichert ist. Der
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den zur Montage notwendigen Baustrom unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
(2) Alle notwendigen Genehmigungen, Anzeigen, statische Überprüfung der
Dachkonstruktion etc., die für die Montage der Anlage notwendig sind, sind im
Leistungsumfang nicht enthalten und sind Aufgabe des Kunden. Der Kunde versichert, dass
oben genannte Punkte vor Montagebeginn vorhanden sind. engelstrom kann einen
entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
(3) Der Kunde gestattet engelstrom und den von engelstrom beauftragten Dritten
uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist engelstrom berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
(5) engelstrom hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von ihm
beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis. Insbesondere
hat der Kunde Änderungs- und Sonderwünsche ausschließlich mit engelstrom abzustimmen,
nicht jedoch Dritten, insbesondere Subunternehmen gegenüber zu erklären.

§ 6 – Fristen, Unterbrechung
(1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die fristgerechte Erbringung der Leistung
dem Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. Die Fristverlängerung wird nach der Dauer der Behinderung unter Berücksichtigung einer
angemessenen Zeit zur Wiederaufnahme der Arbeiten berechnet.
(2) Wird die Montage für voraussichtlich mehr als sechs Wochen unterbrochen, ohne dass
die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach Aufwand
oder Aufmaß abzurechnen. Bei Festpreisen ist ein dem Grad der Fertigstellung
entsprechender Anteil zu berechnen.

§ 7 – Unmöglichkeit der Leistung
(1) Wird die Erstellung der Leistung unmöglich, so hat der Auftragnehmer dies unverzüglich
mit Angabe von Gründen dem Auftraggeber mitzuteilen. Hat der Auftragnehmer die
Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten, hat er Anspruch auf Vergütung der bereits
erbrachten Leistungen.
(2) Die erbrachten Leistungen sind nach Aufwand oder Aufmaß abzurechnen. Darüber
hinaus sind die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den
nicht ausgeführten Teilen der Gesamtleistung enthalten sind. Ferne steht dem
Auftragnehmer in diesem Falle sein entgangener Gewinn aus dem Auftrag zu.

§ 8 – Abnahme
Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers hat unmittelbar nach Fertigstellung der
Arbeiten zu erfolgen. Soweit eine gesonderte Abnahme verlangt wird, ist diese nach
entstehendem Aufwand zu vergüten.

§ 9 – Gefahrenübergang
(1) Verzögert sich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die
Montage um mehr als 10 Tage, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Lieferungen
und Leistungen für die Dauer der Verzögerung bzw. der Unterbrechung auf den
Auftraggeber über.
(2) Wird die Erstellung der Leistung unmöglich, so geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs der bereits erbrachten Leistung mit der Anzeige auf den Auftraggeber über,
soweit der Auftragnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
(3) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten
Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6.
(4) Bei vollständig erbrachten Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme oder eine
gemäß § 6 die Abnahme ersetzende Handlung auf den Auftraggeber über.

§ 10 – Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme
die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik
entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern.
(2) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des
Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile
oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so ist der
Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauarbeiten zwei Jahre, für gelieferte Teile ein Jahr.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung. Für in sich abgeschlossene Teile
der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf
natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrundes entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(4) Schadensersatzansprüche sind – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und
einschließlich unerlaubter Handlungen – ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(5) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet engelstrom für
Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren
Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können
in diesem Fall nicht verlangt werden.
(6) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in Punkt 4 und 5 gelten nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(7) Soweit die Haftung von engelstrom ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von engelstrom.

§ 11 – Zahlungen
(1) Abschlagszahlungen sind auf Aufforderung des Auftragnehmers in angemessener Höhe
inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Als Leistungen gelten auch die
für die geforderte Leistung eigens angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber
nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen worden ist oder entsprechende
Sicherheit gegeben wird, Abschlagszahlungen sind sofort nach Zugang der Aufstellung zu
leisten. Leistet der Auftraggeber trotz Mahnung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen entsprechend den
Bestimmungen nach § 6 engelstrom. 2 abzurechnen.
(2) Schlusszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage der Schlussrechnung zu
leisten. (3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der
Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, ist der Auftragnehmer – unbeschadet
sonstiger Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlungen zu
verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
engelstroms Lieferpflichten ruhen, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug
ist. Bei Zahlungsverzug ist engelstrom außerdem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, soweit es sich um
Entgeltforderungen handelt.

§ 12 – Sonstiges
(1) Zahlungen des Auftraggebers an das Montagepersonal haben gegenüber dem
Auftragnehmer keine schuldbefreiende Wirkung.
(2) Für Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers in Erweiterung, Änderung oder außerhalb
des Montageauftrages übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung und Haftung,
sofern die Arbeiten nicht vorher ausdrücklich vereinbart worden sind.
(3) Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, geben diese
Bedingungen die gesamten Vereinbarungen zwischen engelstrom und dem Kunden wieder.
Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen, Ergänzungen und die
Aufhebung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht
auf das Schriftformerfordernis.
(4) Für die Rechtsbeziehungen zwischen engelstrom und dem Kunden gilt, sowohl für den
engelstromchluss als auch für die Ausführung des Vertrages, deutsches Recht unter
Ausschluss der Regelungen des IPR und des UN-Kaufrechts.
(5) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Geldern. engelstrom behält sich
jedoch das Recht vor, stattdessen das für den Sitz des Kunden allgemein zuständige Gericht
anzurufen.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 01.02.2026

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